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PV-Anlagen 01.12.2023

Wie geht es jetzt mit den ausgeförderten PV-Anlagen weiter?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 hat am 17.12.2020 den Bundestag passiert und am 01.01.2021 Rechtskraft erlangt. Unter Anderem wurden im Rahmen dieses Gesetzes auch die längst erwarteten Regelungen für die Ende 2020 ausgeförderten PV-Anlagen gefasst. Die PV-Pioniere können jetzt zwischen mehreren Varianten entscheiden, wie sie zukünftig weiter verfahren möchten.

Variante 1
Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler (in der Regel die installierte Messeinrichtung) und Abnahme durch den Netzbetreiber
Diese Variante wird automatisch gewählt, wenn keine weiteren Schritte durch den Anlagenbetreiber eingeleitet werden. Der Netzbetreiber nimmt den gesamten erzeugten Strom weiterhin auf und vergütet ihn mit dem Jahresmarktwert (Größenordnung: 2 bis 5 Cent/kWh) abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale (0,4 Cent/kWh für 2021). Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür solange nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt kommt der Netzbetreiber hinsichtlich der Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem auf den Anlagenbetreiber zu. Dies gilt grundsätzlich nur für Anlagen größer 7 kW. Diese Variante ist zeitlich beschränkt bis zum 31.12.2027.

Variante 2
Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler (in der Regel die installierte Messeinrichtung) und Abnahme durch einen Direktvermarkter
Die erzeugte Energie wird vollständig in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist. Der Vertrieb dieser Energiemengen erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse, hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. Der Wechsel in die Direktvermarktung muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden (z. B. gewünschter Beginn ab März 2021 – späteste Anmeldung beim Netzbetreiber bis zum 31. Januar 2021). Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür solange nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht.

Variante 3
Voll- oder Überschusseinspeisung mit einem intelligenten Messsystem
Mit einem intelligenten Messsystem je Ausprägung bestehen alle Vermarktungsmöglichkeiten: Bei Anlagen in Volleinspeisung kann der Strom wahlweise vom Netzbetreiber oder von einem Direktvermarkter aufgenommen und vergütet werden. Die Vergütung erfolgt dabei genauso wie bei der Variante 1 oder Variante 2, abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale (0,2 Cent/kWh für 2021). Für die Vermarktung durch einen Direktvermarkter ist eine fristgemäße Anmeldung durch den Direktvermarkter beim Netzbetreiber durchzuführen (bitte beachten Sie den in der Variante 2 beschriebenen Anmeldezeitraum). Bei Überschusseinspeisung und Vermarktung des Reststroms durch einen Direktvermarkter sind zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten durch den Direktvermarkter erforderlich.

Variante 4
Überschusseinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler (in der Regel die installierte Messeinrichtung) und Abnahme durch den Netzbetreiber
Die erzeugte Energie wird teilweise oder gar nicht in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der eingespeiste Strom wird durch den Netzbetreiber analog Variante 1 vergütet. Die Vermarktung des eingespeisten Stroms an einen Direktvermarkter ist nicht möglich.

Was passiert, wenn ich von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch umstelle?
Insbesondere die ersten PV-Anlagen speisen nahezu vollständig ihren gesamten Strom in das Netz der öffentlichen Versorgung ein. Die Hausanlage und ein Umbau sind von einem Installateur zu prüfen und durchführen zu lassen. Je nachdem für welche Variante Sie sich nach Ablauf der 20 Jahre entscheiden, kann es sein, dass auch das Messkonzept angepasst werden muss. Die vollständigen Kosten für den Umbau sowie für die Messeinrichtungen trägt der Anlagenbetreiber.

Wie geht es jetzt weiter?
Wenn Sie nichts unternehmen, greift zunächst automatisch die Variante 1. Ihr Strom wird also nach wie vor abgenommen, jedoch zu den neuen Bedingungen. Sie haben also Zeit, in aller Ruhe zu überlegen, wie Sie weiter verfahren möchten.

Welche monatlichen Abschläge erhalte ich in Zukunft?
Die Höhe der monatlichen Abschläge richtet sich nach der gewählten Variante. Wenn uns nichts anderes bekannt ist, richten wir die monatlichen Abschläge zunächst nach der Variante 1 aus.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich an:

Frau Susan Holsteg (bei Fragen zur Abrechnung)
Tel: 05204 997-453
holsteg@gs-werke.de
oder an

Herrn Uwe Ellerbrake (bei Fragen zur Technik)
Tel: 05204 997-416
ellerbrake@gs-werke.de